Für Vereine gelten diverse steuerliche Regelungen und Vorgaben. Hier soll grob auf die uns Betreffenden eingegangen werden.
Hinweis: Das Steuerrecht ist bekanntlich sehr umfangreich. Die folgenden Ausführungen sind nur ein winziger Ausschnitt aus den, Vereinen betreffenden, Vorgaben. Sie ersetzen keine Steuerberatung, die nur durch Angehörige der steuerberatenden Berufe durchgeführt werden darf. Bei tiefergehendem Interesse wird auf die kostenfreie Literatur verwiesen
Rechtsform
Für die Besteuerung ist es primär unerheblich, welche Rechtsform eine juristische Person innehat. Begünstigt werden können neben den eingetragenen und nicht-eingetragenen Vereinen auch andere Körperschaften wie Stiftungen oder GmbHs.
Nicht begünstigt werden können Einzelpersonen oder Personengesellschaften.
Steuerarten
Für einen Verein können diverse Steuern anfallen, v. a. sind die Körperschafts-, Umsatz- und Gewerbesteuer bedeutend. Um die Auswirkungen abzuschwächen bzw. die gemeinnützige, ehrenamtliche Arbeit zu unterstützen hat der Gesetzgeber unterschiedliche Ausnahmen von den verschiedenen Steuern und/oder Freibeträge eingeführt.
Gemeinnützigkeit
„Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Eine Förderung der Allgemeinheit ist nicht gegeben, wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung zugute kommt, fest abgeschlossen ist, zum Beispiel Zugehörigkeit zu einer Familie oder zur Belegschaft eines Unternehmens, oder infolge seiner Abgrenzung, insbesondere nach räumlichen oder beruflichen Merkmalen, dauernd nur klein sein kann. […]“ §52 (1) AO
Für die Inanspruchnahme der Steuererleichterungen wird ein gemeinnütziger (bzw. mildtätiger oder kirchlicher) Zweck vorausgesetzt, der in der Abgabenordnung in den §§52, 53 und 54 AO erfasst ist. Dieser muss detailliert in der Vereinssatzung aufgeführt sein. Die reine Nennung ist aber nicht ausreichend, die tatsächliche Vereinsarbeit muss sich mit diesem Zweck decken!
Um die Allgemeinheit zu fördern, darf der Mitgliederstamm nicht zu stark begrenzt werden, etwa durch Satzungsvorschriften oder zu hohe Mitgliedsbeiträge. Unser Verein bietet jeder Person die Möglichkeit, Mitglied zu werden. Unsere Tätigkeit fördert alle Schülerinnen und Schüler sowie Ehemalige des GymSL, also eine sehr große Personenzahl. Daher fördern wir die Allgemeinheit, obwohl im ersten Moment eine enge Begrenzung auf das GymSL aufkommen könnte.
Selbstlos tätig ist ein Verein, wenn er die Mittel nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet. Die Förderung der Zwecke muss das Hauptaugenmerk sein, eine Mittelverwendung zum größtenteils eigenwirtschaftlichen Nutzen ist nicht erlaubt. Auch muss sichergestellt sein, dass bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke das Vermögen gemeinnützig verwendet wird. Daher enthält die Satzung einen Passus, wem das gemeinnützige Vermögen zufällt.
Weitere Grundsätze
Zeitnahe Mittelverwendung: Der Verein muss seine Mittel zeitnah für satzungsmäßige Zwecke verwenden. Er darf kein Vermögen anhäufen, die Bildung von Rücklagen ist stark begrenzt.
Ausschließlichkeit: Der Verein darf ausschließlich für seine in der Satzung festgelegten, gemeinnützigen Zwecke tätig werden, diese dürfen nicht „zu einem Teil unter vielen“ werden. Eine geringe Betätigung in wirtschaftlicher Hinsicht ist jedoch unschädlich.
Unmittelbarkeit: Der Verein muss seine Zwecke unmittelbar selbst fördern. Er darf nicht andere Vereine bezuschussen, damit diese dann die Zwecke verwirklichen.
Spenden
Jeder gemeinnützige Verein kann nach Anerkennung durch das Finanzamt Spendenbescheinigungen ausstellen. Diese beweisen eine Zuwendung (finanziell oder sachlich) durch einen Dritten an den Verein. Der Dritte kann diese Spende dann von seiner Steuerlast abziehen und somit steuermindern geltend machen. Es gibt also einen hohen Anreiz, gemeinnützige Vereine so zu unterstützen.
Dies ist jedoch nicht möglich, wenn die Spende an eine Gegenleistung geknüpft ist. Sponsort ein lokaler Unternehmer unseren Verein bzw. einen Abiturjahrgang und verlangt im Gegenzug die Platzierung von Firmenwerbung, -logos, etc. im Jahrbuch, darf keine Spendenbescheinigung ausgestellt werden.
Mitgliedsbeiträge sind wie Spenden steuermindernd und können geltend gemacht werden.
Die 4 Tätigkeitsbereiche eines Vereins
Es gibt 4 Tätigkeitsbereiche, die hinsichtlich der steuerlichen Bedeutung getrennt betrachtet werden müssen:
- Ideelle Tätigkeit (Verfolgung des gemeinnützigen Zwecks)
- Vermögensverwaltung (Zinsen, etc.)
Wirtschaftliche Betätigung:
- Zweckbetrieb (steuerbegünstigt)
- Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (steuerpflichtig)
Literatur
Informationsbroschüre „Vereine & Steuern. Arbeitshilfe für Vereinsvorstände und Mitglieder“ 10. Ausgabe, Ministerium der Finanzen des Landes NRW, abrufbar unter diesem Link
Handbuch zum Vereinsrecht, Stöber/Otto, Verlag Dr. Otto Schmidt KG, ISBN 978-3-504-40105-4
Abgabenordnung (Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2730) geändert worden ist), abrufbar unter diesem Link