Jeder Verein hat vermutlich minderjährige Mitglieder. Diese sind jedoch meistens „in der Unterzahl“. Bei uns aber besteht ein großer Teil der Mitglieder aus minderjährigen, d.h. <18-jährigen Schülerinnen und Schülern. Teilweise gibt es in einer Abteilung keinen einzigen Volljährigen, somit auch im Vorstand nicht. Da kommt oft die Frage auf: „Geht das überhaupt?“


Grundsätzliche rechtliche Stellung im Rechtsverkehr

Zunächst einmal möchten wir auf die grundsätzliche, rechtliche Stellung von Minderjährigen eingehen. Die entsprechenden Gesetzesvorschriften hierzu findet man auch im BGB. Genauer im §2 sowie in den §§106-113 BGB. Minderjährige sind „beschränkt geschäftsfähig„, d. h. sie können Rechtsgeschäfte nur in begrenztem Rahmen selbst eingehen. Und zwar dann, wenn sie nur einen rechtlichen Vorteil für den Minderjährigen bedeuten (§107 BGB), oder wenn er sie aus eigenen Mitteln, die ihm zur freien Verfügung überlassen worden sind, bestreitet (§110 BGB, sog. Taschengeldparagraph). Trifft dies nicht zu, ist gem. §107 BGB die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter (Sorgeberechtigten, i. d. R. die Eltern) nötig. Liegt sie bei Abschluss des Rechtsgeschäfts nicht vor, ist dieses „schwebend unwirksam„, bis der gesetzliche Vertreter seine Zustimmung gibt. Die Frist hierfür liegt bei 14 Tagen (§108 BGB).

Minderjährige als Mitglieder

Minderjährige können, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, Mitglied in Vereinen werden. Unsere Satzung lässt dies natürlich zu, da sonst unsere Vereinsstruktur keinen Sinn ergibt.

Mit einer Vereinsmitgliedschaft gehen aber nicht nur Vorteile einher, sondern auch Pflichten (vgl. §6 unserer Satzung). Eine wichtige Pflicht, die mit einem Vermögensnachteil einhergeht, ist z. B. die, den festgesetzten Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Daher brauchen wir die Zustimmung der Sorgeberechtigten zum Vereinsbeitritt. Diese wird mit dem Mitgliedsantrag automatisch eingeholt.

Einmal Mitglied, stehen auch minderjährigen Mitgliedern automatisch die gleichen Rechte zu wie volljährigen. Unsere Satzung legt fest, dass diese auch nur durch die Mitglieder selbst ausgeübt werden können. Es können also keine Sorgeberechtigten statt ihrer Kinder diese Rechte (wie z. B. das Stimmrecht) ausüben. (§6 Abs. 7 unserer Satzung)

Minderjährige als Vorstandsmitglieder

Für weitere, nicht lediglich vorteilhafte Entscheidungen, wie z. B. die Annahme einer Wahl in ein Amt, ist dennoch weiterhin die Genehmigung der Sorgeberechtigten notwendig. Wie oben erwähnt kann diese jedoch nachträglich erteilt werden, daher bekommen die entsprechenden Mitglieder bei Notwendigkeit ein Formular für die Eltern ausgehändigt.

Grundsätzlich ist es also unproblematisch möglich, dass auch Minderjährige in Ämter gewählt werden, ohne dass es besondere gesetzliche Hürden gibt.

Minderjährige als Vertretungsberechtigte

Auch die Wahl in vertretungsberechtigte Positionen (Hauptvorstand, 1. Vorsitzende der Abteilungen) ist möglich. Besonderheit hier ist, dass die schriftliche Genehmigung mit ans Vereinsregister geschickt werden muss, da ansonsten keine Eintragung ins Register möglich ist.

Ist ein minderjähriges Mitglied gültig in ein Amt gewählt und die Zustimmung durch die Eltern ist erteilt, kann dieses Mitglied den Verein nach innen und außen vertreten. Dazu gehört z. B. auch das Abschließen (Unterschreiben) von Verträgen im Namen des Vereins. Dafür ist dann auch nicht mehr die Zustimmung der Eltern notwendig, da der Verein selbst Vertragspartner ist und nicht das handelnde Vorstandsmitglied! §165 BGB entsprechend ist es nämlich irrelevant, dass der Vertreter (Vorstand) selbst in der Geschäftsfähigkeit begrenzt ist, der Vertretene (Verein) aber nicht. Dies ist ein wichtiges Prinzip unserer Arbeit: dass die Abteilungsvorsitzenden selbstständig (unabhängig von ihrem Alter bzw. ihren Eltern) Entscheidungen des Vereins umsetzen können. Z. B. können sie den Mietvertrag für eine Schützenhalle für den Abiball unterzeichnen, auch wenn sie nicht volljährig sind.

Jugendschutz

Neben dem BGB gibt es eine weitere wichtige Gesetzessammlung, das Jugenschutzgesetz (JuSchG). Dieses schreibt verschiedene Dinge vor, um Minderjährige vor physischen und psychischen Schädigungen in der Entwicklung zu schützen. Am bekanntesten sind die Vorschriften zum Erwerb von alkoholischen Getränken und Tabakprodukten, die Begrenzung der Anwesenheit auf öffentlichen (Tanz-)Veranstaltungen und der Schutz vor schädlichen Medien (z. B. Horrorfilme).

Gerade bei unseren Vereinsveranstaltungen sind wir, sofern es sich um eine öffentliche Veranstaltung handelt, an die Vorgaben des JuSchG gebunden und müssen dieses Umsetzen.

Es kursieren leider viele Halbweisheiten:

  • Der Aufenthalt außerhalb des Zuhauses ist in bestimmten Zeiten grundsätzlich untersagt (Ausgangssperre) → FALSCH, nur die Anwesenheit auf bestimmten Veranstaltungen wird reguliert (§§4-10 JuSchG)
  • Alkoholische Getränke dürfen erst ab 18 Jahren konsumiert werden → Kommt drauf an: Bier, Wein und Sekt ist ab 16 Jahren erlaubt (in Begleitung von Sorgeberechtigten bereits ab 14 Jahren), alle anderen Alkoholika ab 18 Jahren (§9 JuSchG)
  • Mit „Muttizettel“ kommt man auf jede Veranstaltung → Kommt drauf an: der Veranstalter muss die Muttizettel nicht akzeptieren und es braucht eine, durch die Sorgeberechtigten beauftragte, Person, die mittels des „Muttizettels“ als erziehungsberechtigte Person beauftragt wird
  • Kinder und Jugendliche werden bei Verstößen angezeigt oder müssen mit Strafen oder Maßnahmen der Polizei rechnen → FALSCH, das JuSchG sanktioniert Erwachsene bzw. juristische Personen, die sich nicht an die Vorgaben des JuSchG halten, die Minderjährigen hingegen sollen geschützt und nicht bestraft werden
  • u.v.m.