Eine große Frage bzw. Sorge stellt die Haftung dar. Gerade in Anbetracht der größeren Geldsummen, um die es geht (Kostenpunkt Essen Abiball z. B. ~7.500€), ist eine haftungsrechtliche Absicherung nötig und wichtig. Hier bietet das Recht weitere Vorteile für eingetragene Vereine. Im Folgenden sollen daher die haftungsrechtlichen Grundlagen und Vorteile für Vereine und Vorstände aufgezeigt werden.

Hinweis: Die folgenden Ausführungen stellen das sehr komplexe Haftungsrecht stark zusammengefasst und ohne Anspruch auf Vollständigkeit dar. Es ersetzt keine Rechtsberatung, die nur durch Rechtsanwälte durchgeführt werden darf.


Grundsätzliche Haftung im Rechtsverkehr

Das BGB regelt neben dem Vereinsrecht auch das grundsätzliche Haftungsrecht, mit dem jeder (Privatperson, Vorstand, Verein) konfrotiert ist. Die entsprechenden Gesetze findet man in den §§823ff und dazugehörige. Vereinfacht gesagt ist derjenige, der einem anderen einen Schaden (u.a. physischer, finanzieller Natur) zufügt, zum Ersatz verpflichtet. Sind mehrere zum Schadenersatz verpflichtet, haften sie als Gesamtschuldner.

Haftung des Vereins

Der eingetragene Verein ist als juristische Person selbst rechtsfähig und deswegen Träger der Rechte und Pflichten seiner Rechtsgeschäfte. Da der Verein nur durch Personen handeln kann (Vorstand), sind hiervon auch alle Geschäfte betroffen, die rechtmäßig im Namen des Vereins abgeschlossen werden. Aus diesen wird nur der Verein selbst, nicht aber der Vorstand, verpflichtet. Daher haftet der Verein auch nur mit dem Vereinsvermögen, nicht aber mit dem der Mitglieder/Vorstand (Vereinshaftung).

Die Haftung von Vereinsmitgliedern mit deren Privatvermögen ist in jedem Fall, ohne Ausnahme, ausgeschlossen. Dies ist nicht überall bekannt und es kursieren diverse Falschinformationen!

Einzige Ausnahme: im sehr seltenen Sonderfall, dass der Verein die Haftungsbegrenzung ausnutzt (gegen Treu und Glauben), kann durchgegriffen werden. Hierfür sind aber ganz spezielle Umstände und ein bewusstes Täuschen durch die Mitglieder notwendig! (vgl. „Rechtsformverfehlung“)

Haftung des Vereins für Organe (z. B. Vorstand)

„Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter […]“ während einer Ausübung von Vereinsangelegenheiten jemand anderem zufügt. (§31 BGB)

Dabei ist nicht automatisch gemeint, dass der Verein selbst haftet bzw. schadenersatzpflichtig ist. Er muss aber, sofern ein Vertreter haftet und dies während der Tätigkeit für den Verein bzw. im Namen des Vereins geschieht, die Haftung übernehmen und gegen sich gelten lassen.

Ein für den Verein Handelnder (z. B. Vorstand oder besonderer Vertreter) ist im Außenverhältnis zunächst persönlich haftbar. ABER: für ehrenamtlich Tätige besteht gemäß §§31a und 31b BGB ein Freistellungsanspruch gegenüber dem Verein. Heißt: Der Verein muss einen Anspruch gegenüber dem haftenden Vertreter übernehmen. Dies gilt nicht, wenn vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt wurde. Die Pflicht, im Zweifel nachzuweisen, ob vorsätzlich/grob fahrlässig gehandelt wurde, trifft den Verein. Das Risiko, als Vertreter mit dem Privatvermögen zu haften, ist insofern äußerst gering und kommt nur zum Tragen, falls der Verein insolvent ist.

Um auch dieses letzte Risiko zu minimieren, besteht für den Verein eine Haftpflichtversicherung, die den Verein und die Vorstände in ausreichender Höhe absichert. Sie kann in Anspruch genommen werden, wenn trotz unserer Struktur mit Mehr-Augen-Prinzip ein Schadenfall eintritt. In diesem Fall kann aber i. d. R. nicht von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz ausgegangen werden.

Literatur

Handbuch zum Vereinsrecht, Stöber/Otto, Verlag Dr. Otto Schmidt KG, ISBN 978-3-504-40105-4

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Bürgerliches Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 7. November 2022 (BGBl. I S. 1982) geändert worden ist), abrufbar unter diesem Link