Die wichtigsten Vorschriften, Vereine betreffend, finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in den §§ 21 – 79a. Im Folgenden soll auf die relevanten Grundsätze grob eingegangen werden.
Allgemein
Der eingetragene Verein (e. V.) ist eine juristische Person des Privatrechts, er entsteht durch den Zusammenschluss verschiedener Personen (natürliche und juristische) zu einem bestimmten Zweck, festgelegt in der Satzung. Mit Eintragung im Vereinsregister ist er ein selbständiger Teilnehmer am Leben und tritt als e. V. auf. Rechtsgeschäfte werden mit dem Verein selbst und nicht mit einzelnen Personen geschlossen.
Satzung
Grundsätzliches Statut eines Vereins ist die Satzung. Sie ist quasi die Vereinsverfassung und regelt das Zusammenleben und -arbeiten innerhalb des Vereins. Sie enthält u.a. Festlegungen zum Namen, Sitz und Zweck des Vereins, sowie für die Vertretung nach innen und außen und die verschiedenen Vereinsorgane. Das BGB gibt diverse Rahmenbedingungen und Regeln vor, die durch die Satzung jedoch in Teilen geändert werden können.
Zweck
Der Vereinszweck ist das Ziel, auf das sämtliche Vereinsaktivitäten ausgerichtet sind. Der Verein darf überwiegend nur für seine festgelegten Zwecke tätig werden. Ist der Zweck in der Abgabenordnung (AO) als gemeinnützig, mildtätig und/oder kirchlich aufgeführt und sind entsprechende Satzungsvorschriften vorhanden, kann der Verein die ugs. Gemeinnützigkeit beim Finanzamt beantragen und erhält diverse steuerliche Vorteile. Siehe hierzu den separaten Abschnitt „Steuerliche Aspekte“.
Vorstand und besondere Vertreter
Damit ein e. V. handlungsfähig ist, gibt es gesetzliche Vertreter. Dies ist vergleichbar mit den Sorgeberechtigten eines Minderjährigen, der ohne diese nur in ganz wenigen Bereichen selbstständig Rechtsgeschäfte abschließen kann. Die Vereinsvertreter bezeichnet man als Vorstand. Manchmal findet sich auch die Bezeichnung „26er-Vorstand“, da der Vorstand in §26 BGB beschrieben ist. Dies soll eine Abgrenzung gegenüber anderen „Vorständen“ ermöglichen, die zwar innerhalb des Vereins als Vorstand betitelt werden, jedoch im Sinne des BGB keine vertretungsberechtigten Vorstände sind. Dies trifft z. B. auf den Gesamtvorstand bzw. erweiterten Vorstand zu.
Das BGB gibt keine festgelegten Bezeichnungen für die Vorstandsämter vor, daher muss der Verein diese in der Satzung regeln. Gleiches gilt für die Vertretungsregelung, also wann Vorstände den Verein vertreten können, ob hierzu mehrere Personen notwendig sind, und falls ja, welche und in welcher Anzahl.
Bei uns im Verein gibt es den Hauptvorstand, der Vorstand im Sinne des §26 BGB ist. Jedes Hauptvorstandsmitglied vertritt einzeln.
Es gibt noch weitere Personen, die unseren Verein vertreten dürfen. Diese nennt man lt. §30 BGB „besondere Vertreter„. Entsprechend unserer Satzung sind dies die 1. Vorsitzenden der Abteilungen. Somit wird ermöglicht, dass nach der Genehmigung eines Konzeptes, dieses selbstständig durch die Abteilung umgesetzt werden kann (Verträge abschließen etc.). Dafür muss nicht mehr der Vorstand tätig werden.
Mitgliederversammlung
Neben dem Vorstand gibt es ein wichtiges, vorgeschriebenes Gremium: die Mitgliederversammlung. Diese wählt i. d. R. den Vorstand und andere Ämter, nimmt den Kassenbericht entgegen, spricht dem Vorstand die Entlastung aus und lenkt die grundsätzlichen Vereinsaktivitäten. Sie ist dem Vorstand übergeordnet, kann diesem also Leitvorschriften erteilen. Dies spiegelt den demokratischen Grundgedanken wieder, dass die Entscheidungen von allen Vereinsmitgliedern mitbestimmt werden.
Bei unserem Verein gibt es jedoch eine Besonderheit: wir haben sehr viele Mitglieder (es kommen pro Stufe ca. 100 dazu) – die können wir nicht alle einladen, da eine solche Versammlung unsere Kapazitäten und Möglichkeiten übersteigt. Deshalb haben wir unsere Satzung geändert und eine Delegiertenversammlung eingeführt. Hierfür werden von jeder Abteilung 10 Delegierte in die Mitgliederversammlung entsandt. Die Delegierten werden zuvor auf den Abteilungsversammlungen gewählt. Diese Delegierten vertreten die Interessen der eigenen Abteilung gegenüber denen der anderen.
Geschäftsjahr
Die Delegiertenversammlung wird mindestens einmal pro Geschäftsjahr einberufen und tagt als Jahreshauptversammlung. Unser Geschäftsjahr orientiert sich dabei nicht am Kalenderjahr, sondern am Schuljahr. Deswegen läuft unser Geschäftsjahr laut Satzung vom 01.08. bis 31.07. eines jeden Jahres.