Das Folgende ist ein Auszug aus unserer Satzung (§ 6 – Rechte und Pflichten der Mitglieder)
(1) | Die aktiven Mitglieder, die Ehemaligen-, die Förder- und die Ehrenmitglieder üben das Stimmrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht für die Ämter innerhalb des Vereins gemäß Satzung aus. |
(2) | Externe Mitglieder sind nicht stimm- und wahlberechtigt. Sie haben jedoch uneingeschränktes Rederecht. |
(3) | Alle Mitglieder sind nach Möglichkeit verpflichtet, an den von der Delegiertenversammlung und des erweiterten Vorstands beschlossenen Terminen/Veranstaltungen teilzunehmen. |
(4) | § 6.3 gilt analog für die Abteilungsversammlungen bzw. Abteilungsvorstände, jedoch nur für Abteilungsmitglieder. |
(5) | Alle Mitglieder haben Anspruch auf Einsicht in die Protokolle und auf Unterrichtung über die aktuellen Aktivitäten und Ausgaben des Vereins. |
(6) | Alle Mitglieder sind verpflichtet, den für sie festgelegten Mitgliedsbeitrag zu zahlen und die Interessen des Vereins gemäß dieser Satzung zu vertreten. |
(7) | Die Rechte der Mitglieder, insbesondere das Antrags- und Stimmrecht in den Organen des Vereins, sind nicht übertragbar. Insbesondere erkennen die Sorgeberechtigten diesen Absatz auch in der Einverständniserklärung bei Vereinsbeitritt an und verzichten auf das Recht, diese Rechte anstelle des Minderjährigen selbst auszuüben. Sie haften dem Verein jedoch weiterhin für ausstehende Mitgliedsbeiträge eines minderjährigen Vereinsmitglieds. |
(8) | Alle Mitglieder sind verpflichtet, bei sich bietenden Möglichkeiten und Notwendigkeiten mitzuhelfen, wie es ihnen möglich ist. |
(9) | Alle Mitglieder sind verpflichtet, den Verein nach außen hin würdig und angemessen zu vertreten. |
(10) | Jeglicher Missbrauch des Namens, der Symbole o. ä. des Vereins durch die Mitglieder zum Zwecke der Erschleichung von Vergünstigungen o. ä. ist untersagt. |
(11) | Im Verein gibt es keine Altersgrenzen. Regelungen des JuSchG oder anderer Gesetze bleiben hiervon unberührt. |
(12) | Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeglicher Anspruch an den Verein. |
(13) | Bei vorzeitiger Beendigung der Mitgliedschaft wird der bereits entrichtete Mitgliedsbeitrag nicht zurückerstattet. |
(14) | Bei finanziellen Schwierigkeiten einer Abteilung kann jedes Abteilungsmitglied zur einmaligen Zahlung von max. 50€ verpflichtet werden, wenn dies die Möglichkeit bietet, der Abteilung aus den finanziellen Problemen zu helfen. Über die Anwendung und die tatsächliche Höhe dieser Umlage entscheidet der Hauptvorstand in Absprache mit dem Abteilungsvorstand. Diese Zahlung kann nur einmal pro Geschäftsjahr eingefordert werden, maximal zwei Mal im Zeitraum der dreijährigen Oberstufe von den aktiven Abteilungen. |